Therapie für Kinder und Jugendliche

Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) gilt:

Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist.

Als Jugendlicher gilt, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

 

Hier gilt bezüglich der angewandten Fachkunde und der probatorischen Sitzungen das Gleiche wie bei Erwachsenen. Bei Kindern, teilweise auch bei Jugendlichen, erfolgt die tiefenpsychologische Behandlung über den Einsatz verschiedener Spielzeuge, mit denen die Kinder Beziehung zu mir aufnehmen und gestalten. Somit erhalte ich Zugang zu ihren inneren psychischen Zuständen und Konflikten.

 

Im Unterschied zur Einzeltherapie bei Erwachsenen gilt folgender Zusatz:

Es finden in der Regel elterliche Begleitgespräche (Behandlung der elterlichen Bezugspersonen) meistens nach jeder vierten Behandlungsstunde statt. Je älter der/die Jugendliche ist und je nach Verabredung kann die Häufigkeit der elterlichen Begleitgespräche reduziert werden oder diese können ganz entfallen.

 

Jugendliche und Kinder gelten vom 7. bis zum 18. Lebensjahr als beschränkt geschäftsfähig. Daher muß die Beauftragung zur Psychotherapie mit der Einwilligung des/der Sorgerechtsinhaber erfolgen.